Ebenso wie die Hohlwege „Auf dem Mittelberg“ und „Mörstadter Hohl“ sowie die Gemarkungslage „Im Fohndel“ wurde im Jahr 1988 auch westlich der früheren Enzingerwerke der Gehölzbestand „Wiesenmühle“ durch Rechtsverordnung zum „Geschützten Landschaftsbestandteil“ erklärt. Im Rahmen des Beschleunigten Zusammen­legungs­verfahren Mörstadt – Pfeddersheim – Monsheim - Kriegsheim wurde dieses Schutzgebiet um eine „Ökologische Ergänzungsfläche“ erweitert und am 20. September 2004 auf nahezu zwei Hektar vergrößert. In dieser neuen Rechtsverordnung wurde der Schutzzweck wie folgt definiert: „Zielsetzung ist die Sicherstellung der Leistungs­fähigkeit des Naturhaushaltes, die Belebung, Gliederung und Pflege des Landschaftsbildes sowie die Abwehr schädlicher Einwirkungen.“

WiesenmuhleIn diesem Schutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen oder zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Geschützten Landschafts­bestandteiles führen können. Insbesondere untersagt sind die Veränderung der bisherigen Bodengestalt, Entwässerungs­maßnahmen, Errichtung baulicher Anlagen, Ablagerungen von festen oder flüssigen Abfällen, auch von Garten­abfällen und das Anzünden von Feuer. Zulässig sind Arbeiten im Rahmen der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Boden­nutzung im bisherigen Umfang, die Ausübung der Jagd (mit Ausnahme der Errichtung von Jagdkanzeln und Wildfutter­plätzen) sowie die Ausübung der Imkerei im bisherigen Umfang.

Ordnungs­widrigkeiten innerhalb des Schutzgebietes können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Der Eigentümer und der sonst zur Nutzung Berechtigte hat auf Anordnung zu dulden, dass Maßnahmen oder Handlungen zur Erhaltung, Pflege, Entwicklung oder Erforschung des Schutzgebietes getroffen werden. Zuständige Stelle für Genehmigungen ist die Untere Landespflegebehörde bei der Stadtverwaltung Worms, die auch die Rechtsverordnung erlassen hat.