Naturschutz und Landschaftspflege in Pfeddersheim

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Neben den übergeordneten Land­­schafts­schutzgebieten und Natur­parks sowie den Natur­schutzgebieten und Natur­denk­malen können für die jeweiligen Gemeinden die geschützten Land­schafts­be­stand­teile eine wich­tige orts­bezogene, öko­lo­gische Bedeu­tung haben. Es handelt sich hierbei um fest­ge­setzte Teile von Natur und Land­schaft. Dazu können zum Bei­spiel zählen: Bäume, Baum- und Gehölz­gruppen, Bösch­ungen, Raine, Alleen, Land­wehre, Wall­hecken, Röhrichte, Feld­gehölze, Parks und Friedhöfe sowie kleinere Wasserflächen, deren besonderer Schutz zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes oder zur Abwehr schädlicher Einwirkungen erforderlich ist. Die hierfür notwendige Rechtsverordnung wird von der Unteren Landespflegebehörde bei den Kreisverwaltungen beziehungsweise den kreisfreien Städten erlassen und öffentlich bekannt gemacht.

Inhalt der Rechtsverordnung

Neben der Bestimmung, der Bezeichnung, der Größe und des Geltungsbereichs des geschützten Landschaftsbestandteils hat die Rechtsverordnung vor allem den Schutzzweck und die Verbote sowie Ausnahmetatbestände, Zuständigkeiten und schließlich Regelungen über die Ordnungswidrigkeiten zum Inhalt. Im Schutzgebiet sind grundsätzlich alle Maßnahmen verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen oder zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Beeinträchtigung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können. In der Regel gehören nicht zu diesen Verbotsbestimmungen das Betreten und Befahren des Schutzgebietes auf öffentlichen Straßen und Wirtschaftswegen, Maßnahmen zur Erhaltung der Verkehrssicherheit, die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Arbeiten und Handlungen, die der Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Schutzgebietes dienen. Ebenso ist die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im seitherigen Umfang zulässig. Maßnahmen gegen die Verbote können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

Geschützte Landschaftsbestandteile in Pfeddersheim

In der Gemarkung Pfeddersheim wurden einige Hohlwege und große Böschungsterrassen als zu schützende Landschaftsbestandteile ausgewiesen. Am 16. April 1988 trat die von der Stadt Worms erlassene Rechtsverordnung zum Schutz der „Mörstadter Hohl“ in Kraft. Diese Verordnung verfolgt die Zielsetzung, diese Kreisstraße mit ihrem Hohlwegcharakter und der hohen Abbruchkante für die Zukunft zu sichern. Zur Begründung heißt es in der Verordnung, dass diese „Hohl“ ein typischer Bestandteil des rheinhessischen Hügel- und Tafellandes im Übergang zur Pfrimm-Aue darstellt und zur Belebung sowie Gliederung des Orts- und Landschaftsbildes beiträgt. Darüber hinaus sind in den großen Böschungsflächen wichtige Standorte bestandsbedrohter Pflanzengesellschaften sowie Schutzraum für gefährdete Tierarten.

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Ein weiteres Beispiel eines geschützten Landschaftsbestandteiles ist der ebenfalls in der Gemarkung Pfeddersheim gelegene Hohlweg „Auf dem Mittelberg“, der wie die „Mörstadter Hohl“ in Nord-Süd-Richtung sich im Laufe von Jahrhunderten in die mächtige Lößbodenauflage förmlich „eingekerbt“ hat. Auch dieser Bereich ist ein Standort für bestandsbedrohte Pflanzengesellschaften und Lebensraum für bedrohte Tierarten. Zugleich ist dieser Hohlweg ein markantes Gliederungselement des Orts- und Landschaftsbildes durch die Erhaltung der für dien Übergangsbereich zwischen Hochebene und Pfrimm-Aue typischen Struktur. Die innerhalb des Hohlweges für den landwirtschaftlichen Wirtschaftsverkehr vor Jahren vorgenommene Pflasterung dient dem Erosionsschutz im Fahrbahnbereich, ohne dass ein zu starker „Versiegelungseffekt“ verursacht wurde. Seit dem 15. Oktober 1988 ist die Rechtsverordnung für die Bestimmung des Hohlweges als geschützter Landschaftsbestandteil in Kraft.

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Schließlich gilt auch der Gemarkungsbereich „Im Fohndel“ von Pfeddersheim als ein Standort spezialisierter Tier- und Pflanzenarten, die in ihrem Bestand als gefährdet anzusehen sind. Typisch für diesen Standort sind die geschützte Lage der kesselartigen Reliefgestaltung und die dadurch bedingte hohe Sonneneinstrahlungsintensität. Diese Tallage wird beiderseits von ausgeprägten Lößwänden begrenzt und ist durch kleinere Böschungen mit standortgerechten Straucharten untergliedert. Diese Landschaftselemente sind untereinander netzartig verbunden und bilden dadurch ein natürliches Biotopverbundsystem, das der künftigen Sicherung bedarf. Die dort vorhandenen Weinberge sind zwischen den Böschungen terrassenartig angelegt und stellen zusammen mit dem Biotopverbundsystem eine harmonische Einheit dar. Auch die Rechtsverordnung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Im Fohndel“ erging zur gleichen Zeit wie die Verordnung für die „Mörstadter Hohl“ im April 1988.

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Gute Beispiele von Unterschutzstellungsbieten

Die genannten Bereiche innerhalb der Gemarkung Pfeddersheim stellen gute Beispiele für geschützte Landschaftsbestandteile dar. Sie sind sowohl von hoher Landschaft gestaltender als auch von wichtiger ökologischer Bedeutung, weil derartige Formationen nur unter standörtlichen Voraussetzungen (Lößformationen in Verbindung mit jahreszeitlich bedingten Starkregen) entstehen können und entsprechend selten sind.

Die auf solchen Standorten spezialisierten Tier- und Pflanzenarten sind geprägt von hoher Sonneneinstrahlung einerseits und geschützter Lage und Trockenheit andererseits. Innerhalb dieser Bereiche sind etliche Rote-Liste-Arten vorzufinden, die es vor dem Aussterben zu bewahren gilt.

Felix Zillien