Satzung zum download

1 Name und Sitz des Vereins

  • Der Verein führt den Namen „Kulturinitiative Pfeddersheim" Sitz und Erfüllungsort des Vereins sind 67551 Worms. Eine Eintragung ins Vereinsregister erfolgt nicht.

2 Zweck, Aufgaben, Grundsätze

2.1 Zwecke des Vereins sind

  • die Erforschung und Verbreitung der Geschichte von Pfeddersheim und Umgebung
  • durch Erschließung von urkundlichen und literarischen Quellen in Archiven und Bibliotheken, Exkursionen und Führungen
  • Schriften und Vorträge
  • Veröffentlichungen zu Jubiläen von Personen und Ereignissen
  • die Erhöhung der Lebensqualität in Pfeddersheim durch Vorschläge und Maßnahmen für
  • Umweltschutz und die Erhaltung der Kulturlandschaft
  • die Förderung der Kunst und Kultur
  • die Stadtplanung, das Ortsbild und den Denkmalschutz

2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

3 Erwerb der Mitgliedschaft

3.1 Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden.

3.2 Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu stellen. Der Vorstand entscheidet endgültig über die Aufnahme. Eine ablehnende Entscheidung ist nicht zu begründen

3.3 Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung (MV) zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

4 Beendigung der Mitgliedschaft

4.1 Die Mitgliedschaft endet bei ordentlichen Mitgliedern durch:

4.1.1 freiwilligen Austritt,

4.1.2 mit dem Tode des Mitgliedes,

4.1.3 Streichung von der Mitgliederliste

4.1.4 Ausschluss

4.2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres (31.12.) unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten (30.09.).

4.3 Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist.

4.4 Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gröblich gegen die Satzung verstößt. Der Beschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe das Rechtsmittel des Einspruchs an den Vorstand zu, der mit ¾ Mehrheit entscheidet.

5 Mitgliedsbeitrag

5.1 Von den Vereinsmitgliedern werden Beiträge erhoben. Für Schüler, Studenten und Familienmitglieder (Ehepartner und Kinder, die im Haushalt wohnen) eines Vereinsmitglieds wird ein ermäßigter Beitragssatz erhoben. Der Vorstand ist befugt, auf Antrag weitere Ermäßigungen zuzulassen. Die Höhe des Beitrages wird von der MV festgelegt.

5.2 Der Beitrag ist mit Beginn des Geschäftsjahres fällig.

5.3 Der bargeldlose Zahlungsverkehr in der Beitragszahlung im Bankabbuchungsverfahren ist anzustreben.

5.4 Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

6 Vereinsvermögen

6.1 Das Vermögen des Vereins wird gebildet aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, sonstigen freiwilligen Zuwendungen und dem Reingewinn aus Veranstaltungen.

6.2 Über Art und Höhe der Ausgaben beschließt der Vorstand im Sinne von 2.2.

6.3 Der Vorstand ist Verwalter des Vereinsvermögens.

7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

7.1 Die Mitgliederversammlung (im folgenden MV genannt)

7.2 der Vorstand

8 Stimmrecht und Wählbarkeit

8.1 Stimmberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

8.2 Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres können an allgemeinen MVen teilnehmen. Sie haben Rede- und Antragsrecht. Ein aktives oder passives Wahlrecht ist nicht gegeben.

9 Die Mitgliederversammlung

9.1 Die MV tritt mindestens einmal im Geschäftsjahr zusammen, spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres.

9.2 Weitere MV müssen innerhalb von 8 Wochen durchgeführt werden, wenn dies der Vorstand beschließt oder 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte diese beantragen.

9.3 Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter der Angabe der Tagesordnung. Die Veröffentlichung hat mindestens zwei Wochen vor der MV zu erfolgen.

9.4 Die MV beschließt über

9.4.1 den Jahresbericht,

9.4.2 den Rechenschaftsbericht,

9.4.3 die Entlastung des Vorstandes,

9.4.4 die Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,

9.4.5 Satzungsänderungen,

9.4.6 Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,

9.4.7 die Auflösung des Vereins

9.5 Die Durchführung der MV wird durch die Geschäftsordnung geregelt.

9.6 Jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.

9.7 Die MV fasst ihre Beschlüsse in einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Satzungsänderungen ist eine ¾ -Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

9.8 Antragsberechtigt ist der Vorstand und jedes Mitglied.

9.9 Die Beschlüsse der MV werden schriftlich niedergelegt undvon zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.

10 Der Vorstand

10.l Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern und dem Schatzmeister

10.2 den Beisitzern (höchstens 6)

Vorstand gemäß § 26 BGB sind die unter 10.1. genannten Mitglieder.

10.2 Der Vorstand und die Kassenprüfer erhalten ihren Auftrag für zwei Jahre.

10.3 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen dieser Satzung und der Beschlüsse der MV.

10.4 Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

10.5 Der Vorstand vertritt seinen Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt sind jeweils gemeinsam zwei Vorstandsmitglieder.

10.6 Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Vorstandsmitglied bis zur nächsten MV kommissarisch zu berufen.

10.7 Zu den Sitzungen kann der Vorstand sachkundige Mitglieder und Gäste mit beratender Stimme einladen.

10.8 Protokolle der Sitzungen sind den Mitgliedern des Vorstands zeitnah zur Kenntnis zu bringen. Einsprüche und Korrekturen sind spätestens beim halt des Protokolls zu melden. Bei der nächstfolgenden Vorstandssitzung wird das Protokoll endgültig verabschiedet.

10.9 Der Vorstand tagt nach Bedarf. Auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Vorstandsmitglieder ist eine Vorstandssitzung binnen 4 Wochen durchzuführen.

10.10 Weitere Fragen, die die Durchführung der Sitzungen betreffen, regelt die Geschäftsordnung.

11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

12 Kassenprüfung

12.1 Die MV wählt zwei Kassenprüfer. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

12.2 Die Kasse des Vereins ist jedes Jahr mindestens einmal durch einen der beiden Kassenprüfer uneingeschränkt zu überprüfen. Sie erstatten dem Vorstand und der MV einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte durch den Schatzmeister in der MV die Entlastung.

13 Auflösung des Vereins

13.1 Der Verein kann nur durch den Beschluss einer außerordentlichen MV aufgelöst werden. Auf der Tagesordnung hat nur der Punkt "Auflösung des Vereins" zu stehen.

13.2 Zum Auflösungsbeschluss ist die ¾ -Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Es erfolgt namentliche Abstimmung.

14 Schlussbestimmung

14.1 In Ergänzung der Satzung gelten die Vorschriften des BGB.

14.2 Die Satzung des Arbeitskreises für Kultur- und Landschaftspflege e.V. vom 11.02.1983 wurde in der Mitgliederversammlung am 29.11.2012 einstimmig/mit ¾ Mehrheit für gegenstandslos erklärt und diese neue Satzung beschlossen.

14.3 Die Löschung der Satzung vom 11.02.1983 im Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz ist erfolgt.